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Heilmittelverordnung

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Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) verordnen.

Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen der offizielle Name für ein Heilmittelrezept z. B. für Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation oder für häusliche Krankenpflege.

Diese Verordnung richtet sich in Deutschland nach § 37 SGB V. Muster 13 dient zur Heilmittelverordnung für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Logopädie, Muster 18 für Ergotherapie. Auf den Formularen müssen Arzt, Leistungserbringer und Patient Eintragungen machen: Der Arzt gibt die Patientendaten, die Diagnose und die therapeutische Maßnahme (mit Zahl der Therapieeinheiten und der Häufigkeit) und den spätesten Beginn der Behandlung an, sowie das Datum der Ausstellung der Verordnung („Verordnungsdatum“). Mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel wird die Verordnung gültig. Der Therapeut trägt sein IK, die Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten, die hierfür zutreffenden Heilmittelpositionsnummern sowie die zu zahlenden Beträge und die Zuzahlung des Patienten ein. Unterschrift und Praxisstempel des Therapeuten schließen seine Eintragungen ab. Schließlich quittiert der Patient mit seinen Unterschriften (für jeden Behandlungstag eine Unterschrift) den Erhalt der Leistungen. Die Unterschrift schreibunkundiger oder schreibunfähiger Patienten können durch die Unterschriften naher Verwandter, Begleitpersonen oder Pflegepersonal ersetzt werden. Diese Verordnungen sind ohne Genehmigung des Kostenträgers mit diesem abzurechnen. Erst bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung darf mit der Therapie begonnen werden. Die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger kann der Leistungserbringer unmittelbar in Form einer monatlichen Sammelrechnung durchführen. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung entsprechender Dienstleister (Rechenzentren). Heilmittelleistungen sind in Deutschland nach § 302 SGB V in elektronischer Form abzugeben. Die meisten Kostenträger bedienen sich zur Annahme, Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen so genannter Datenannahmestellen oder Rechnungsprüfstellen.